Vom Wald das Beste. – Nationalparkregion Bayerischer Wald

Markensatzung

zum Gebrauch der Kollektivmarke FNBW, Vom Wald das Beste & Woid G`sichter

"Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald"

§ 1 Markeninhaber

Inhaber der Kollektivmarke „Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald“ ist die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH mit Sitz in 94158 Spiegelau, Deutschland.
Die zustellfähige Adresse lautet:
Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH,
Konrad-Wilsdorf-Straße 1, 94158 Spiegelau, Deutschland.
Die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Gemeinden im Nationalpark Bayerischer Wald.


§ 2 Zweck der GmbH

Die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH stellt die Kollektivmarke den berechtigten Nutzern zur wirtschaftlichen Verwertung im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zur Verfügung, um dadurch den Tourismus im Bayerischen Wald zu fördern.


§ 3 Vertretung der GmbH

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten.


§ 4 Mitgliedschaft, Beitrittsrecht

Jede Stadt oder Gemeinde, die im Bayerischen Wald in den Landkreisen Regen und Freyung-Grafenau gelegen ist, kann Gesellschafter der GmbH werden. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag, der dieser Satzung als Anlage beiliegt.


§ 5 Kreis der Nutzungsberechtigten

Zur Benutzung der Kollektivmarke sind alle Gesellschafter der GmbH berechtigt. Durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter können darüber hinaus Dritte zur
Benutzung der Kollektivmarke für die vereinbarten Zwecke zugelassen werden, wenn dies der Förderung des Zwecks der GmbH dient.


§ 6 Gestalten des Zeichens

Die Benutzung der Kollektivmarke „Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald“ ist gestaltet als Wort- und Bildmarke wie folgt:

§ 7 Benutzungsbedingungen

a) Die Kollektivmarkte darf von den Berechtigten ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
b) Die Nutzungsrechte an der Kollektivmarke sind nicht übertragbar. Benutzer sind nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
c) Nutzer sind verpflichtet, sich in einem, von der GmbH geführten Nutzerregister zu registrieren und hierfür eine einmalige Registrierungsgebühr zu entrichten sowie eine regelmäßige Umsatzlizenz für die Nutzung der Marke zu bezahlen. Die Höhe der Registrierungs- und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen werden von der GmbH im Rahmen von Gesellschafterversammlungen durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung kann für alle Nutzer einheitlich oder getrennt nach Nutzergruppen oder/und Nutzungsarten erfolgen. Die jeweils aktuellen Registrierungs- und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen werden von der GmbH auf der Website www.ferienregion-nationalpark.de freizugänglich zum Download bereit gehalten.


§ 8 Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Die GmbH soll die ordnungsgemäße Nutzung der Kollektivmarke durch die registrierten Nutzer in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren überprüfen. Die Überprüfungen können vom Vorstand an ein unabhängiges Kontrollorgan delegiert werden. Die Nutzer sind verpflichtet, in angemessenem und erforderlichem Umgang Überprüfungsmaßnahmen zu ermöglichen und aktiv zu
unterstützen, insbesondere durch Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Vorlage notwendiger Dokumenten und Informationen.


§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten

Die Mitglieder und Nutzer der Kollektivmarke sind verpflichtet, der GmbH Satzungsverstöße oder sonstige Verletzungen der Kollektivmarke unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
Rechte aus der Kollektivmarke sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen ausschließlich der GmbH als Markenträger zu.
Wenn und soweit die GmbH, beispielsweise zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Kollektivmarke Benutzungsnachweise erbringen muss, ist jeder Nutzer verpflichtet, der GmbH auf Anfrage unverzüglich erforderliche Erklärungen, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit entfällt nicht dadurch, dass Benutzungsnachweise auch von anderen Nutzern angefordert werden können.


§ 10 Erlöschen der Nutzungsberechtigung

Die Nutzungsberechtigung erlischt automatisch mit dem Wegfall der Berechtigung gemäß § 5 dieser Satzung oder/und wenn der Nutzer aus der GmbH austritt.
Bei sonstigen Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen oder Verletzungen der Kollektivmarkenrechte fordert der Geschäftsführer der GmbH den Nutzer unter Setzung einer angemessenen Frist auf, diese unverzüglich zu beseitigen. Bei nicht fristgemäßer Beseitigung oder wiederholten gleichartigen Verstößen ist der Geschäftsführer berechtigt, dem Nutzer die Nutzungsberechtigung zu entziehen. Sonstige Ansprüche der GmbH wegen Verletzung der Kollektivmarke bleiben unberührt.


§ 11 Erhalt und Durchsetzung der Kollektivmarke

Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Kollektivmarke obliegt der GmbH.
Der Geschäftsführer trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen und regelt das Vorgehen beschlossen durch die Gesellschafterversammlung.

"Vom Wald das Beste"

§ 1 Markeninhaber

Inhaber der Kollektivmarke „Vom Wald das Beste“ ist die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH mit Sitz in 94158 Spiegelau, Deutschland.
Die zustellfähige Adresse lautet:
Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH,
Konrad-Wilsdorf-Straße 1, 94158 Spiegelau, Deutschland.
Die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Gemeinden im Nationalpark Bayerischer Wald.


§ 2 Zweck der GmbH

Die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH stellt die Kollektivmarke den berechtigten Nutzern zur wirtschaftlichen Verwertung im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zur Verfügung, um dadurch den Tourismus im Bayerischen Wald zu fördern.


§ 3 Vertretung der GmbH

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten.


§ 4 Mitgliedschaft, Beitrittsrecht

Jede Stadt oder Gemeinde, die im Bayerischen Wald in den Landkreisen Regen und Freyung-Grafenau gelegen ist, kann Gesellschafter der GmbH werden. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag, der dieser Satzung als Anlage beiliegt.


§ 5 Kreis der Nutzungsberechtigten

Zur Benutzung der Kollektivmarke sind alle Gesellschafter der GmbH berechtigt. Durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter können darüber hinaus Dritte zur
Benutzung der Kollektivmarke für die vereinbarten Zwecke zugelassen werden, wenn dies der Förderung des Zwecks der GmbH dient.


§ 6 Gestalten des Zeichens

Die Benutzung der Kollektivmarke „Vom Wald das Beste“ ist gestaltet als Wort- und Bildmarke wie folgt:

§ 7 Benutzungsbedingungen

a) Die Kollektivmarkte darf von den Berechtigten ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
b) Die Nutzungsrechte an der Kollektivmarke sind nicht übertragbar. Benutzer sind nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
c) Nutzer sind verpflichtet, sich in einem, von der GmbH geführten Nutzerregister zu registrieren und hierfür eine einmalige Registrierungsgebühr zu entrichten sowie eine regelmäßige Umsatzlizenz für die Nutzung der Marke zu bezahlen. Die Höhe der Registrierungs- und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen werden von der GmbH im Rahmen von Gesellschafterversammlungen durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung kann für alle Nutzer einheitlich oder getrennt nach Nutzergruppen oder/und Nutzungsarten erfolgen. Die jeweils aktuellen Registrierungs- und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen werden von der GmbH auf der Website www.ferienregion-nationalpark.de freizugänglich zum Download bereit gehalten.


§ 8 Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Die GmbH soll die ordnungsgemäße Nutzung der Kollektivmarke durch die registrierten Nutzer in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren überprüfen. Die Überprüfungen können vom Vorstand an ein unabhängiges Kontrollorgan delegiert werden. Die Nutzer sind verpflichtet, in angemessenem und erforderlichem Umgang Überprüfungsmaßnahmen zu ermöglichen und aktiv zu
unterstützen, insbesondere durch Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Vorlage notwendiger Dokumenten und Informationen.


§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten

Die Mitglieder und Nutzer der Kollektivmarke sind verpflichtet, der GmbH Satzungsverstöße oder sonstige Verletzungen der Kollektivmarke unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
Rechte aus der Kollektivmarke sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen ausschließlich der GmbH als Markenträger zu.
Wenn und soweit die GmbH, beispielsweise zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Kollektivmarke Benutzungsnachweise erbringen muss, ist jeder Nutzer verpflichtet, der GmbH auf Anfrage unverzüglich erforderliche Erklärungen, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit entfällt nicht dadurch, dass Benutzungsnachweise auch von anderen Nutzern angefordert werden können.


§ 10 Erlöschen der Nutzungsberechtigung

Die Nutzungsberechtigung erlischt automatisch mit dem Wegfall der Berechtigung gemäß § 5 dieser Satzung oder/und wenn der Nutzer aus der GmbH austritt.
Bei sonstigen Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen oder Verletzungen der Kollektivmarkenrechte fordert der Geschäftsführer der GmbH den Nutzer unter Setzung einer angemessenen Frist auf, diese unverzüglich zu beseitigen. Bei nicht fristgemäßer Beseitigung oder wiederholten gleichartigen Verstößen ist der Geschäftsführer berechtigt, dem Nutzer die Nutzungsberechtigung zu entziehen. Sonstige Ansprüche der GmbH wegen Verletzung der Kollektivmarke bleiben unberührt.


§ 11 Erhalt und Durchsetzung der Kollektivmarke

Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Kollektivmarke obliegt der GmbH.
Der Geschäftsführer trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen und regelt das Vorgehen beschlossen durch die Gesellschafterversammlung.

„Woid G`sichter“

§ 1 Markeninhaber

Inhaber der Kollektivmarke „Woid G`sichter“ ist die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH mit Sitz in 94158 Spiegelau, Deutschland.
Die zustellfähige Adresse lautet:
Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH,
Konrad-Wilsdorf-Straße 1, 94158 Spiegelau, Deutschland.
Die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Gemeinden im Nationalpark Bayerischer Wald.


§ 2 Zweck der GmbH

Die Ferienregion Nationalpark Bayerischer Wald GmbH stellt die Kollektivmarke den berechtigten Nutzern zur wirtschaftlichen Verwertung im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zur Verfügung, um dadurch den Tourismus im Bayerischen Wald zu fördern.


§ 3 Vertretung der GmbH

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten.


§ 4 Mitgliedschaft, Beitrittsrecht

Jede Stadt oder Gemeinde, die im Bayerischen Wald in den Landkreisen Regen und Freyung-Grafenau gelegen ist, kann Gesellschafter der GmbH werden. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag, der dieser Satzung als Anlage beiliegt.


§ 5 Kreis der Nutzungsberechtigten

Zur Benutzung der Kollektivmarke sind alle Gesellschafter der GmbH berechtigt. Durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter können darüber hinaus Dritte zur
Benutzung der Kollektivmarke für die vereinbarten Zwecke zugelassen werden, wenn dies der Förderung des Zwecks der GmbH dient.


§ 6 Gestalten des Zeichens

Die Benutzung der Kollektivmarke „Woid G`sichter“ ist gestaltet als Wort- und Bildmarke wie folgt:

§ 7 Benutzungsbedingungen

a) Die Kollektivmarkte darf von den Berechtigten ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
b) Die Nutzungsrechte an der Kollektivmarke sind nicht übertragbar. Benutzer sind nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
c) Nutzer sind verpflichtet, sich in einem, von der GmbH geführten Nutzerregister zu registrieren und hierfür eine einmalige Registrierungsgebühr zu entrichten sowie eine regelmäßige Umsatzlizenz für die Nutzung der Marke zu bezahlen. Die Höhe der Registrierungs- und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen werden von der GmbH im Rahmen von Gesellschafterversammlungen durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung kann für alle Nutzer einheitlich oder getrennt nach Nutzergruppen oder/und Nutzungsarten erfolgen. Die jeweils aktuellen Registrierungs- und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsbedingungen werden von der GmbH auf der Website www.ferienregion-nationalpark.de freizugänglich zum Download bereit gehalten.


§ 8 Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Die GmbH soll die ordnungsgemäße Nutzung der Kollektivmarke durch die registrierten Nutzer in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren überprüfen. Die Überprüfungen können vom Vorstand an ein unabhängiges Kontrollorgan delegiert werden. Die Nutzer sind verpflichtet, in angemessenem und erforderlichem Umgang Überprüfungsmaßnahmen zu ermöglichen und aktiv zu unterstützen, insbesondere durch Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Vorlage notwendiger Dokumenten und Informationen.


§ 9 Sonstige Rechte und Pflichten der Beteiligten

Die Mitglieder und Nutzer der Kollektivmarke sind verpflichtet, der GmbH Satzungsverstöße oder sonstige Verletzungen der Kollektivmarke unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen.
Rechte aus der Kollektivmarke sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen ausschließlich der GmbH als Markenträger zu.
Wenn und soweit die GmbH, beispielsweise zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Kollektivmarke Benutzungsnachweise erbringen muss, ist jeder Nutzer verpflichtet, der GmbH auf Anfrage unverzüglich erforderliche Erklärungen, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit entfällt nicht dadurch, dass Benutzungsnachweise auch von anderen Nutzern angefordert werden können.


§ 10 Erlöschen der Nutzungsberechtigung

Die Nutzungsberechtigung erlischt automatisch mit dem Wegfall der Berechtigung gemäß § 5 dieser Satzung oder/und wenn der Nutzer aus der GmbH austritt.
Bei sonstigen Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen oder Verletzungen der Kollektivmarkenrechte fordert der Geschäftsführer der GmbH den Nutzer unter Setzung einer angemessenen Frist auf, diese unverzüglich zu beseitigen. Bei nicht fristgemäßer Beseitigung oder wiederholten gleichartigen Verstößen ist der Geschäftsführer berechtigt, dem Nutzer die Nutzungsberechtigung zu entziehen. Sonstige Ansprüche der GmbH wegen Verletzung der Kollektivmarke bleiben unberührt.


§ 11 Erhalt und Durchsetzung der Kollektivmarke

Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Kollektivmarke obliegt der GmbH.
Der Geschäftsführer trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen und regelt das Vorgehen beschlossen durch die Gesellschafterversammlung.