Kurbeitragssatzung der Gemeinde Mauth-Finsterau
Satzung für die Erhebnung eines Kurbeitrags in der Gemeinde Mauth (Kurbeitragssatzung - KBS)
Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Mauth mit Genehmigung der Regierung von Niederbayern vom 17.05.1988 Nr. 230-1523 2a9 folgende Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages:
§ 1 Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde Mauth aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Verantaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§2 Kurgebiet
Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.
§3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitragssatzes
- Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
- Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
- Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
§4 Höhe des Kurbeitrages
- Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.
- Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
- für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,50 Euro
- für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 1,25 Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
- Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten
§5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
- Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, die für die Festellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. Anzugeben sind der Name, die Anschrift (Hauptwohnsitz), das Geburtsdatum, der Tag der Ankunft und der vorgesehene Abreisetag. Auch Gruppen die nicht kurbeitragspflichtig sind und keine Gästekarten erhalten (z.B. Schülergruppen in einer Jugendherberge) sind im Meldescheinsystem zu erfassen. Die Meldungen weren unter der Verwendung des von der Gemeinde vorgegebenen Meldeverfahrens vorgenommen. Im Falle einer Schwerbehinderung ist diese der einhebenden Stelle durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
- Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach §6 Abs. 1 und §6 Abs. 4, sowie bei Zweitwohnungsinhabern, die einen pauschalen Kurbeitrag (Jahreskurbeitrag) nach § 7 entrichten.
§6 Einhebung und Haftung
- Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen und Stellplätzen für Campingfahrzeuge sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen und deren in §5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Angaben spätestens am Tag nach ihrer Ankunft elektronisch mittels des durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Verfahrens zu melden. Die Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den Kurbeitragsfplichtigen die Gästekarte unverzüglich auszuhändigen.
- Der Einsatz und die Übermittlung auf elektronischem Weg sind für alle Beherbergungsbetriebe verpflichtend. Auf Antrag kann die Gemeinde Mauth zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen erteilen (Wegfall der Übermittlung auf elektronischem Weg).
- Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.
- Wenn Teilnehmer an Reisegesellschaften einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Absatz 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrags verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Absatz 2 entsprechend.
- Auf Verlangen haben die nach Abs. 1 Verpflichteten der Gemeindeverwaltung oder dem Beauftragten der Gemeinde Auskunft zu erteilen und die Meldeunterlagen zur Einstichtnahme vorzulegen.
§7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
- Personen, die eine zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, insofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
- Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt
- für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 100,00 Euro
- für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 50,00 Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei
- Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliceh Umsatzsteuer enthalten.
- Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie die Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.
- Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsheht jeweils am 01.01. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 01.01. ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.
- Der pauschale Kurbeitrag wird ersmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides is der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so is der zu viel gezahlt Beitrag zu erstatten.
- Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benuzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungsjahr nicht zur Kur- oder Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihr Pauschalbeitrag zurückerstattet.
§8 Zuwiderhandlungen
- Die Abgabehinterziehung wir nach Art. 14 Kommunalabgabesetz (KAG) bestraft. Die leichtfertige Abgabeverkürzung und die vorsätzliche oder leichtfertige Abgabegefährdung kann nach Art. 15 und 16 KAG mit einem Bußgeld belegt werden. §370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 Abgabeordnung (AO) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Insbesondere kann mit einem Bußgeld belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen §3 i.V.m. §5 und §6 dieser Satzung meldepflichtige Gäste nicht fristgerecht bei der Gemeinde anmeldet.
§ 9 Datenschutz
Die im Rahmen der Einhebung des Kurbeitrags verarbeiteten Daten dürfen zu keinem anderen Zweck als zur EInhebung des Kurbeitrags verwendet werden.
§ 10 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.08.2024 außer Kraft.
- Mauth, den 12.12.2024
- gezeichnet, Heiner Kilger, 1. Bürgermeister Gemeinde Mauth-Finsterau