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Hygienekonzept für Beherbergungsbetriebe

Coronameldungen

Hygienekonzept für Beherbergungsbetriebe

Zur Öffnung von Übernachtungsbetrieben, sowie Freizeiteinrichtungen in Bayern hat die Bayerische Staatsregierung am 19.05. in einer Kabinettssitzung nun entsprechende Vorgaben veröffentlicht.
Den kompletten Bericht der Sitzung finden Sie unter nachfolgendem Link:  

Hygienekonzept Beherbergung


Nachfolgend dazu aber auch die wichtigsten Punkte für Sie als Auszug:

„3. Ab Pfingsten wieder Urlaub in Bayern / Kontaktbeschränkungen gelten auch in Übernachtungsdomizilen / Umfassendes Hygienekonzept entwickelt
Der Ministerrat hat beschlossen, dass alle Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen sowie Campingplätze, bei strikter Wahrung der Hygienevorschriften ab dem Pfingstwochenende (30. Mai 2020) wieder für Urlauber offenstehen. Auch bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten: Eine Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Gäste, denen der Kontakt zueinander erlaubt ist – wie etwa Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich.

In den Unterkünften sind insbesondere folgende Hygieneregeln zu beachten:
• Die Wohneinheiten verfügen über eine eigene Sanitäreinheit.
• Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert.
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
• In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.
• Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat möglichst in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen.
• Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt.
• Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen.
• Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen richtet sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmunen und ist damit derzeit untersagt.

Mit dem heutigen Beschluss stellt die Staatsregierung die Weichen für sicheren Urlaub in Bayern und zeigt den stark von der Corona-Krise getroffenen Beherbergungsbetrieben eine Perspektive auf.

4. Touristische Dienstleistungen öffnen ab dem 30. Mai / Voraussetzung: anhaltend günstige Entwicklung des Infektionsgeschehens / Staatsregierung erarbeitet verbindliches Rahmenkonzept
Bayern wird weitere unternehmerische Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus wieder öffnen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens. Abgestimmt auf die mögliche Öffnung von Beherbergungsbetrieben am 30. Mai sollen ab diesem Tag auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich wie beispielsweise Freizeitparks ihren Betrieb wiederaufnehmen können. Ebenso ermöglicht werden Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken. Ferner sollen touristischer Bus- und Bahnverkehr, Seilbahnen sowie die Fluss- und Seenschifffahrt starten können. Auch die Objekte der Schlösserverwaltung werden grundsätzlich ab dem 30. Mai wieder ihre Pforten öffnen. Die besucherstarken Objekte wie insbesondere die Schlösser Neuschwanstein und Linderhof sowie die Residenzen in München und Würzburg stehen ab dem 2. Juni wieder für Besucher offen.

Um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:
• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m,
• Mund-Nasen-Bedeckung,
• Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung zur Vermeidung von Menschenansammlungen,
• Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen,
• Maßnahmen, die die Nachverfolgbarkeit von Kontakten gewährleisten.

Auf Basis dieses Rahmenkonzepts werden die betroffenen Unternehmen individuell angepasste Betriebshygienekonzepte für ihre Dienstleistungen entwickeln. Das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben findet in allen Fällen Anwendung, in denen bei touristischen Angeboten eine Bewirtung angeboten wird, z.B. auf Ausflugsschiffen und in Freizeitparks. Für Veranstaltungen und Filmvorführungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die heutige Entscheidung findet eine gute Balance zwischen der weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Begrenzung von Schäden für Arbeitsplätze und Wohlstand in ganz Bayern.“

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